Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektrotechnik Christian Meier

Hier unsere AGBs

1. Allgemeines, Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die die Firma Elektrotechnik Christian Meier, Am Einschnitt 14, 94227 Zwiesel (nachfolgend „Meier“) über die Installation von Informationstechnologie-, Telekommunikations-, Elektroanlagen oder Steuerungsanlagen abschließt. Diese Bedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages, der durch die Annahme des von Meier unterbreiteten Angebots durch den Kunden zustande kommt.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Kunden) werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Meier ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht oder der Vertragspartner im Geschäftsverkehr wiederholt auf die Einbeziehung seiner AGB verweist.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbind-lich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nut-zungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustim-mung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.


2. Allgemeines, Preis, Zahlung

2.1 Alle im Installationsauftrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung Eigentum der Firma Elektrotechnik Christian Meier.

2.3 Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die jeweils gültigen Listenpreise und alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art entfallen ersatzlos, sofern der Vertragspartner (Kunde) mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Meier in Verzug gerät.

2.4 Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge an Meier zu zahlen (soweit nichts anderes vereinbart).

2.5 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen wird ausgeschlossen.

2.6 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann Meier Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird ausdrücklich vorbehalten.

2.7 Bei Aufträgen, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten sofern auf dem Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.


3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde ist nach Maßgabe der Regelung zu Ziff. 2 zur Zahlung der Installationsvergütung sowie etwaiger zusätzlicher Vergütungen verpflichtet.

3.2 Der Kunde hat der Firma Elektrotechnik Christian Meier die Installation zu ermöglichen und nach Mitteilung der Installationsvoraussetzungen durch Meier auf seine Kosten die Installationsvoraussetzungen für die Anlagen zu schaffen, insbesondere

a) die erforderlichen vorbereitenden Erd-, Bau-, Gerüst und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten am Installationsort vorzunehmen, so dass die Installation ohne weitere Vorarbeiten von Meier begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann.

b) die Energie- und Wasserversorgung am Installationsort einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sicherzustellen,

c) Meier die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu den jeweiligen Gebäuden zur Verfügung zu stellen.

3.3 Der Kunde wird außerdem die für die Installation der Anlagen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beantragen.

3.4 Auf Verlangen von Meier hat der Kunde beim Einsatz eines Meier Mitarbeiters nach Abschluss der Arbeiten einen Arbeitsbericht oder ein Aufmaß als Nachweis für die erbrachten Installationsleistungen zu unterzeichnen.

3.5 Verletzt der Kunde die ihm nach Ziff. 3.1 bis 3.4 dieser Bedingungen obliegenden Pflichten schuldhaft, ist er Meier zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Bei einem Schadensersatzanspruch von Meier statt der Leistung steht Meier ein pauschalierter

Schadensersatzanspruch von 20 % der Nettoauftragssumme als Ersatzbetrag zu, es sei denn der Kunde weist nach, dass Meier kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.


4. Termine und Fristen

4.1 Termine und Fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Meier schriftlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen (geänderte Leistungen, Zusatzleistungen) eintreten.

4.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch Meier setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Macht er dies nicht und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen

Verpflichtung des Kunden ab, so verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von Meier um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum sowie um einen angemessenen Wiederaufnahmezeitraum. Hierbei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass Meier vorhandene Personal- und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzt.


5. Abnahme

5.1 Die von Meier erbrachten Installationsleistungen bedürfen der Abnahme.

5.2 Zu einer Verweigerung der Abnahme ist der Kunde nur wegen eines Mangels berechtigt, der dazu führt, dass die Installationsleistung oder wichtige Teilleistungen nicht genutzt werden können.

5.3 Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und von den von den Vertragsparteien für die Abnahme beauftragten Mitarbeitern zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Mängel zu beschreiben und die Gründe für eine etwaige Abnahmeverweigerung aufzuführen.

5.4 Verletzt der Kunde die Abnahmeverpflichtung, so gilt Ziff. 3.5 dieser Bedingungen entsprechend.


6. Mängelansprüche des Kunden

6.1 Bei Mängeln an Installationsleistungen kann der Kunde nach Wahl von Meier Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor.

6.2 Hat der Kunde Meier nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Erklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne oder schlägt die Nachbesserung zweimal oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn Meier bereits zuvor die Nacherfüllung abgelehnt oder endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in überwiegendem Maße, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu vertreten hat oder wenn der von Meier nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.

6.3 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Installationsleistungen nachvollziehbar telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Meier die Nacherfüllung

verweigern.

6.4 Ist es Meier entweder unmöglich den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben oder kann der Mangel nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, ist Meier berechtigt dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen den Mangel so zu umgehen, dass der Kunde die installierte Anlage vertragsgemäß nutzen kann. Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg oder ist dem Kunden unter diesen Umständen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde die Minderung der Vergütung oder Schadensersatz verlangen kann, ist die Möglichkeit, den Mangel zu umgehen angemessen zu berücksichtigen.

6.5 Hat der Kunde Meier wegen angeblicher Mängel der Installationsleistungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von Meier zu vertreten hat, Meier die für die Prüfung des angeblichen Mangels angefallenen Sach- und Personalkosten zu ersetzen.

6.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen Meier und dem Kunden bestehende Verträge.

6.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung / Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, Einsatz nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch Meier genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder

Änderungen durch nicht von Meier autorisierter Dritter entstanden sind. Ausgenommen von der Geltendmachung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.8 Meier kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde Meier die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teiles der Vergütung bezahlt hat.

6.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

6.10 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.


7. Haftung

7.1 Meier haftet unbeschränkt für Schäden aus dem Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder aus dem arglistigen Verschweigen von Mängeln für Schäden, die Meier vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

7.2 Ebenso unbeschränkt haftet Meier im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.3 Meier haftet in den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Meier haftet für die durch die Verletzung von so genannten Kardinalpflichten verursachten Schäden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung er vertrauen durfte. Hat Meier Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

7.5 Für Datenverlust beim Kunden haftet Meier nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung entsteht.

7.6 Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von Meier gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von Meier in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Streik, Aufruhr oder Lieferverzug des Herstellers.

8. Gerichtsstand / Anwendbares Recht, Wirksamkeit des Vertrages

8.1 Gerichtsstand ist, soweit dies zulässigerweise vereinbart werden kann, 94234 Viechtach. Dieser Gerichtsstand ist ferner für den Fall vereinbart, dass der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Meier ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

8.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Meier und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Vereinbarungen die von diesen Installationsbedingungen abweichen, müssen von Meier schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

9.2. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Meier unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in seinen Datenverarbeitungsanlagen erfasst, speichert und verarbeitet.

Stand März 2022